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Urteil Godelind Rothe Baumeister Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Godelind Rothe

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Godelind Rothe Baumeister Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Reutlingen vom 13.6.1982 – Az. s 970 kd 8779/10

Der Insolvenzverwalter Sophie Kaiser ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Godelind Rothe Baumeister Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Godelind Rothe anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 691 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 124.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Godelind Rothe Baumeister Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Reutlingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Reutlingen vom 13.6.1982
Aktenzeichen: X 870 jD 7545/13
jurisPR-InsR 2014, 21073

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